Vorübergehende Wasserentnahmen ohne feste Einrichtung aus der alten Aare
Im Jahr 1991 hat der Kanton Bern die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern in einer Verordnung (VWO 752.467) neu geregelt. Übergeordnet wurde im Jahr 1997 das Wassernutzungsgesetz (WNG 752.41) erstellt. Auf dieser gesetzlichen Basis benötigen Personen, welche mit einer mobilen Pumpe zeitweise Wasser aus der alten Aare beziehen wollen, eine Bewilligung der Einwohnergemeinde Meinisberg. Zuständig ist die Kommission für Sicherheit und Umwelt (KSU).
Eckdaten
- Die maximal mögliche Bewilligungsdauer für zeitweise, private (nicht landwirtschaftliche) Bewässerungen gem. VWO 752.467 ist drei Jahre. Die KSU wird dementsprechend Bewilligungen für jeweils drei Jahre ausstellen. Danach muss ein neues Gesuch gestellt werden.
- Das Gesuch und die Karte müssen in doppelter Ausführung eingereicht werden. Das Doppel geht an das Amt für Wasser und Abfall (AWA) des Kt. Bern.
- Der Gesuchsteller erhält bei Bewilligung des Gesuchs eine blaue Plakette, welche gut sichtbar an der Pumpe angebracht werden muss.
- Mit der Bewilligung wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Fr. erhoben.
Dokumente
Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für eine vorübergehende Wasserentnahme ohne feste Einrichtungen aus einem Oberflächengewässer im Kanton Bern
Karte alte Aare
Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO)
Wassernutzungsgesetz (WNG)
Allgemeine Bedingungen für vorübergehende Wasserentnahmen aus einem Oberflächengewässer ohne feste Einrichtungen im Kanton Bern
Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern bei Trockenheit Merkblatt Gemeinden
Leben an Fliessgewässern und Seen
